Architektur und Kunst e.V. Landshut Satzung

§ 1 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung der Volksbildung. Der Verein sieht seine Aufgabe ausschließlich darin, zur Weiterentwicklung der Planungs- und Baukultur beizutragen, interessierte Fachleute und die Allgemeinheit durch Vorträge, Ausstellungen, Diskussionen unmittelbar zu informieren und damit zur Bewusstseins- und Meinungsbildung der Allgemeinheit beizutragen. Das Interesse am Verhältnis von Mensch zu Architektur, Kunst, Freiraum und Natur ist die Basis der Arbeit des Vereins. Der Verein steht allen Bürgern offen, denen die gestaltete Umwelt am Herzen liegt.

§ 2 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
Der Verein führt den Namen „Architektur und Kunst e. V. Landshut“ Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden
Sitz des Vereins ist Landshut
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31.12.2000

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied dieses Vereins kann jede an den Vereinszielen interessierte natürliche oder juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher an den Vereinsvorstand gerichteter Aufnahmeantrag. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Die Ablehnung der Aufnahme, die einen einstimmigen Beschluss der Vorstandschaft erfordert, bedarf jedoch der Zustimmung des Beirates. Eine Pflicht zur Begründung der Ablehnung des Antrages besteht nicht. Auf Vorschlag des Vorstandes oder des Beirates kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder ernennen. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und zur kostenlosen Inanspruchnahme der Vereinsleistungen berechtigt. Der Verein kann fördernde Mitglieder aufnehmen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Fördernde Mitglieder sind in der Mitgliederversammlung nicht stimmberechtigt.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
a) durch Tod
b) durch Austritt
c) durch förmliche Ausschließung
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und ist zulässig jeweils zum Ende eines jeden Geschäftsjahres. Es ist eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten. Die förmliche Ausschließung kann nur durch Beschluss des Vorstandes erfolgen. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Der Beschluss bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung des Beirates. Der Ausschluss kann erfolgen
a) wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt oder
b) wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeträgen im Rückstand ist. Die letzte Mahnung vor dem Ausschluss hat die Androhung des möglichen bevorstehenden Ausschlusses zu enthalten. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist schriftlich innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet über die Berufung. Der weitergehende Rechtsweg ist ausgeschlossen. Bei seinem Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch bezüglich des Vereinsvermögens.

§ 5 Vereinsmittel
1. Die Mittel des Vereins setzen sich zusammen aus den Jahresmitgliedsbeiträgen und Spenden.
2. Bei Aufnahme in den Verein ist keine Aufnahmegebühr zu zahlen. Außerdem werden von den Mitgliedern Jahresmitgliedsbeiträge erhoben.
3. Höhe und Fälligkeit von Jahresmitgliedsbeiträgen werden von der Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit festgesetzt.

§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung (§ 7)
2. der Vorstand (§ 9)
3. der Beirat (§ 10)

§ 7 die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal im Jahr als ordentliche Mitgliederversammlung. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand, in der Regel schriftlich, möglich ist auch die Einladung durch Veröffentlichungen in der „Landshuter Zeitung“. Die schriftliche Einladung muss mindestens zwei Wochen vor der Versammlung zur Post gegeben werden, die Einladung durch Veröffentlichung in der Zeitung muss ebenfalls mindestens zwei Wochen vor der Versammlung erscheinen. Die Tagesordnung, Zeit und Ort der Mitgliederversammlung sind jeweils mit anzugeben. Jedes Mitglied kann eine Ergänzung der Tagesordnung beim Vorstand schriftlich spätestens eine Woche vor der Versammlung beantragen.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ¼ der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen.
3. Der Mitgliederversammlung sind insbesondere folgende Angelegenheiten zur Beschlussfassung und Beratung vorbehalten:
a) die Bestellung und Abberufung der Vorstands- und Beiratsmitglieder
b) die Festlegung der Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge
c) die Genehmigung des aufgestellten und vorgeschlagenen Haushaltsplanes
d) die Entgegennahme der Jahresberichte der Vorstände
e) die Entlastung des Vorstandes
f) die Berufung über die förmliche Ausschließung eines Mitgliedes durch Beschluss des Vorstandes
g) die Änderung der Satzung, welche nur mit einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen möglich ist
h) die Auflösung des Vereins, welche nur mit einer Mehrheit von 2/3 sämtlicher Vereinsmitglieder (ohne fördernde Mitglieder) möglich ist.

§ 8 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vereins, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder vom Schatzmeister geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so hat die Versammlung einen Versammlungsleiter zu wählen. Bei Wahlen wird die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges einem freien Wahlausschuss übertragen. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter bzw. Vorstand. Die Abstimmung muss jedoch schriftlich und geheim durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienen, stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen.
2. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
3. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
Für Änderungen dieser Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Für die Auflösung des Vereins ist eine 2/3-Mehrheit sämtlicher Vereinsmitglieder erforderlich.
4. In der Mitgliederversammlung ist Vertretung auch bei der Ausübung des Stimmrechts zulässig, ein Vertreter kann jedoch nur ein Mitglied vertreten.
5. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigen kann. Hat keiner der Kandidaten mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl eine Stichwahl statt. In der Stichwahl entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.
6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

§ 9 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus drei Personen; dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Schatzmeister. Eine Wiederwahl ist zulässig.
2. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.
3. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt. Der Vorstand hat das Recht, im Rahmen des von der Mitgliederversammlung genehmigten Haushaltsplanes Rechtshandlungen für den Verein vorzunehmen. Für Rechtshandlungen mit einem Gegenstandswert von mehr als 1.000 € bedarf der Vorstand der Zustimmung des Beirats, für Rechtshandlungen mit einem Gegenstandswert von mehr als 5.000 €, sofern sie nicht vom Haushaltsplan vorgesehen sind, bedarf der Vorstand der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
4. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die ständige Förderung des Vereinszwecks sowie die Aktivierung der Mitglieder bei der Verfolgung der Vereinsziele
b) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie die Aufstellung der Tagesordnung
c) Ausführung von Beschlüssen des Beirates und der Mitgliederversammlung
d) Vorbereitung des Haushaltsplanes, Buchführung und Erstellung des Jahresberichtes
e) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitglieder
f) Beschlussfassung über die Ausschließung von Mitgliedern.
5. Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in den Vorstandssitzungen, zu denen er mindestens zweimal jährlich zusammentritt und über die eine Niederschrift zu fertigen ist. Zu den Vorstandssitzungen lädt der Vorsitzende.
6. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bis zur Neuwahl eines anderen Vorstandes bleibt er im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu den Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes. Der Beirat kann in diesem Fall mit einer Mehrheit von 2/3 seiner Mitglieder ein Ersatzvorstandsmitglied für die Dauer bis zur nächsten Vorstandswahl berufen. Dies gilt auch für den Fall des Rücktritts eines Vorstandsmitgliedes von seinem Amt.
7. Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder.

§ 10 Beirat
1. Der Beirat besteht aus den drei Mitgliedern des Vorstandes, zwei von der Mitgliederversammlung zu wählenden Mitgliedern des Vereins sowie zwei bis fünf vom Vorstand und den zwei gewählten Mitgliedern des Beirates zu berufenden als geeignet erscheinenden Personen. Die zu berufenden Beiratsmitglieder müssen nicht Vereinsmitglieder sein.
2. Der Beirat hat die Aufgabe, über alle wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten und zu beschließen, soweit sie nicht vom Vorstand in eigener Zuständigkeit entschieden werden können.
3. Der Beirat ist insbesondere für folgende Aufgaben zuständig:
a) Verfolgung der ideellen Ziele und Zwecke gemäß § 1 der Satzung
b) Beschlussfassung über alle Rechtsgeschäfte mit einem Gegenstandswert von mehr als 1.000€
c) Einstellung und Entlassung von Arbeitskräften
d) Ablehnung eines Antrages auf Aufnahme in den Verein.
4. Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.
Der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der Stellvertreter, leitet die Beiratssitzungen in regelmäßigen Abständen ein. Über die Sitzungen ist ein Protokoll zu führen. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn zu einer Beiratssitzung ordnungsgemäß geladen wurde und mindestens fünf der Mitglieder anwesend sind.
5. Der Beirat arbeitet ehrenamtlich. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder.
6. Die Amtszeit des Beirates beträgt wie die des Vorstandes zwei Jahre; eine Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit der zwei zu berufenden Beiratsmitglieder endet mit der von der Mitgliederversammlung gewählten Beiratsmitglieder. Der Beirat bleibt bis zur Neuwahl eines anderen Beirates im Amt. Jedes Beiratsmitglied ist einzeln zu wählen. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet für die zu wählenden Beiratsmitglieder auch ihr Amt; in diesem Fall können die verbleibenden Mitglieder des Beirats für die Dauer bis zur nächsten Beiratswahl ein Ersatzmitglied berufen. Scheidet ein von der Mitgliederversammlung gewähltes Beiratsmitglied aus, so muss das Ersatzmitglied ebenfalls Vereinsmitglied sein. Dies gilt auch für den Fall des Rücktritts eines Beiratsmitgliedes von seinem Amt.

§ 11 Gemeinnützigkeit
Der Verein Architektur und Kunst e.V. Landshut mit Sitz in Landshut verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Ziele verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keinerlei Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ihre Tätigkeit ist ehrenamtlich. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 12 Auflösung und Zweckänderung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 sämtlicher Mitglieder des Vereins beschließen (vgl. auch § 7 Abs. 3 h der Satzung). Die Auseinandersetzung erfolgt nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Architekturkreis Regensburg e.V. der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Näheres beschließt die Mitgliederversammlung, deren Beschlüsse allerdings erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden dürfen.